Stützpunkt für Pflegeberatung und Beratungsbesuche

Beratungsgespräch


Wer muss einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen ?


Den Beratungseinsatz in der häuslichen Pflege nach § 37 SGB XI Absatz 3 müssen pflegebedürftige Menschen mit einem Pflegegrad 2 bis 5 abrufen, wenn sie NUR Pflegegeld beziehen. Dann ist der Beratungseinsatz verpflichtend.

Pflegebedürftige, die Kombipflege oder nur Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI in Anspruch nehmen, müssen keinen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen.

Welche Vorteile hat der freiwillige Beratungseinsatz bei Pflegegrad 1?

Viele Pflegebedürftige oder deren Angehörige sehen den Beratungseinsatz als „verpflichtendes Übel“ an. Dennoch kann der Beratungsbesuch auch Vorteile mit sich bringen.

Menschen mit Pflegegrad 1 können einen freiwilligen Beratungseinsatz 1x im Jahr in Anspruch nehmen und dadurch hilfreiche Tipps bekommen.

Übersicht der Häufigkeit

Pflegegrad 1 Häufikgeit nicht vorgeschrieben

Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3 ist vorgeschrieben 1 Beratungsgespräch pro Halbjahr

Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 ist vorgeschrieben 1 Beratungsgespräch pro Vierteljahr

Rufen Sie uns an

Terminabsprache unter 07051 / 931980

Kontakt

In un­serer Ge­schäfts­stelle im Alten Bahnhof in Althengs­tett, Bahn­straße 7, sind wir für Sie von Montag bis Freitag je­weils von 08:00 bis 16:00 Uhr er­reichbar: Tel.: 07051-931 980