Wer muss einen Beratungseinsatz in Anspruch nehmen ?
Den Beratungseinsatz in der häuslichen Pflege nach § 37 SGB XI Absatz 3 müssen pflegebedürftige Menschen mit einem Pflegegrad 2 bis 5 abrufen, wenn sie NUR Pflegegeld beziehen. Dann ist der Beratungseinsatz verpflichtend.
Pflegebedürftige, die Kombipflege oder nur Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI in Anspruch nehmen, müssen keinen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen.
Welche Vorteile hat der freiwillige Beratungseinsatz bei Pflegegrad 1?
Viele Pflegebedürftige oder deren Angehörige sehen den Beratungseinsatz als „verpflichtendes Übel“ an. Dennoch kann der Beratungsbesuch auch Vorteile mit sich bringen.
Menschen mit Pflegegrad 1 können einen freiwilligen Beratungseinsatz 1x im Jahr in Anspruch nehmen und dadurch hilfreiche Tipps bekommen.
Übersicht der Häufigkeit
Pflegegrad 1 Häufikgeit nicht vorgeschrieben
Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3 ist vorgeschrieben 1 Beratungsgespräch pro Halbjahr
Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 ist vorgeschrieben 1 Beratungsgespräch pro Vierteljahr
Rufen Sie uns an
Terminabsprache unter 07051 / 931980